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   FG Hessen, 22.02.2018 - 4 K 174/17   

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FG Hessen, 22.02.2018 - 4 K 174/17 (https://dejure.org/2018,18428)
FG Hessen, Entscheidung vom 22.02.2018 - 4 K 174/17 (https://dejure.org/2018,18428)
FG Hessen, Entscheidung vom 22. Februar 2018 - 4 K 174/17 (https://dejure.org/2018,18428)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    TK-Dividende als die Sonderausgaben reduzierende Beitragsrückerstattung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 01.06.2016 - X R 17/15

    Steuerliche Behandlung der Bonusleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse

    Auszug aus FG Hessen, 22.02.2018 - 4 K 174/17
    Im Schreiben vom x. Januar 2016 an den Kläger vertrat der Beklagte die Auffassung, dass eine Kürzung der Sonderausgaben nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. April 2015 (3 K 1387/14) ausscheiden könne, wenn es sich um Zahlungen im Rahmen eines "Bonusprogramms" handele und verwies auf das zum damaligen Zeitpunkt beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Verfahren zu der Frage (X R 17/15).

    Mit Blick auf das zum damaligen Zeitpunkt vor dem BFH anhängige Verfahren (X R 17/15) hat das Gericht das das Verfahren mit Beschluss vom 20. Juli 2016 zum Ruhen gebracht worden.

    Die Meldung der TK an den Beklagten, wonach die TK-Dividende in Höhe von 160 EUR als die Sonderausgaben mindernd zu behandeln sei, sei - wie sich aus dem Urteil des BFH vom 1. Juni 2016 (X R 17/15) ergebe - nicht bindend.

    Die Verwaltung habe das Urteil des BFH vom 1. Juni 2016 (X R 17/15) anerkannt.

    Solche Krankenversicherungsbeiträge sind - wie der BFH in der Entscheidung vom 1. Juni 2016 (X R 17/15, BStBl II 2016, 989) zu Bonusleistungen deutlich gemacht hat - als die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben (in Abgrenzung zum Abzugsverbot des § 12 EStG) dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn sie den Steuerpflichtigen tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belasten (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. Mai 1998 X R 7/96, BStBl II 1999, 95).

    Nach der Rechtsprechung des BFH scheidet eine Verrechnung aus, wenn es sich um sogenannte Bonuszahlungen handelt, denn entscheidende Voraussetzung für die erlangte Bonusleistung ist die Tatsache, dass der Steuerpflichtige weitere Aufwendungen für Gesundheitsmaßnahmen tätigen muss, die teilweise durch die Bonuszahlungen erstattet werden (BFH-Urteil vom 1. Juni 2016 X R 17/15, BStBl II 2016, 989).

    Es handelt sich um eine Erstattung der vom Steuerpflichtigen getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen und damit um eine Leistung der Krankenkasse (BFH-Urteil vom 1. Juni 2016 X R 17/15, BStBl II 2016, 989).

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.04.2015 - 3 K 1387/14

    Bonuszahlungen der Krankenkasse mindern den Sonderausgabenabzug für

    Auszug aus FG Hessen, 22.02.2018 - 4 K 174/17
    Im Schreiben vom x. Januar 2016 an den Kläger vertrat der Beklagte die Auffassung, dass eine Kürzung der Sonderausgaben nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. April 2015 (3 K 1387/14) ausscheiden könne, wenn es sich um Zahlungen im Rahmen eines "Bonusprogramms" handele und verwies auf das zum damaligen Zeitpunkt beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Verfahren zu der Frage (X R 17/15).

    Der Kläger meint unter Bezugnahme auf das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. April 2015 (3 K 1387/14), dass Zahlungen von Krankenversicherungen, die an ihre versicherten Mitglieder erfolgten, keine Beitragsrückerstattungen seien oder in anderer Form mindernd bei der Beitragspflicht zu berücksichtigen seien.

    Auch nach Auffassung der Vorinstanz mindern Bonuszahlungen für nicht vom Versicherungsschutz umfasste Aufwendungen nicht den Sonderausgabenabzug (Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. April 2015 3 K 1387/14, EFG 2015, 1357).

  • BFH, 28.05.1998 - X R 7/96

    Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus FG Hessen, 22.02.2018 - 4 K 174/17
    Solche Krankenversicherungsbeiträge sind - wie der BFH in der Entscheidung vom 1. Juni 2016 (X R 17/15, BStBl II 2016, 989) zu Bonusleistungen deutlich gemacht hat - als die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben (in Abgrenzung zum Abzugsverbot des § 12 EStG) dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn sie den Steuerpflichtigen tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belasten (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. Mai 1998 X R 7/96, BStBl II 1999, 95).
  • BFH, 26.06.1996 - X R 73/94

    Ohne Rechtsgrund gezahlte Kirchensteuer nicht als Sonderausgaben abziehbar

    Auszug aus FG Hessen, 22.02.2018 - 4 K 174/17
    Soweit die endgültige Belastung durch Krankenversicherungsbeiträge im Zahlungsjahr wegen ausstehender Erstattungen noch nicht feststeht, sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis die erstatteten Beträge mit den im Jahr der Erstattung gezahlten gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen, so dass nur der Saldo zum Abzug als Sonderausgaben verbleibt (BFH-Urteile vom 20. Februar 1970 VI R 11/68, BStBl II 1970, 314; vom 26. Juni 1996 X R 73/94, BStBl II 1996, 646; Amtliches Einkommensteuerhandbuch 2016 H 10.1).
  • BFH, 21.07.2009 - X R 32/07

    Verrechnung von Sonderausgaben - Gleichartigkeit der Sonderausgaben

    Auszug aus FG Hessen, 22.02.2018 - 4 K 174/17
    Beitragsrückerstattungen seien nach der Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 21. Juli 2009 (X R 32/07) mit geleisteten Beiträgen zu verrechnen.
  • FG Berlin-Brandenburg, 10.10.2017 - 6 K 6119/17

    Prämie nach § 53 Abs. 1 SGB V mindert die abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen

    Auszug aus FG Hessen, 22.02.2018 - 4 K 174/17
    Bei einer Prämienzahlung nach § 53 SGB V soll nach einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg eine Verrechnung mit Beiträgen möglich sein, weil die Prämie mit einer Beitragsrückerstattung der privaten Krankenversicherung vergleichbar ist und es sich nicht um eine Bonuszahlung handelt (Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Oktober 2017 6 K 6119/17, juris).
  • BFH, 20.02.1970 - VI R 11/68

    Versicherungsverein - Versicherungsnehmer - Dividende - Steuern - Sonderausgaben

    Auszug aus FG Hessen, 22.02.2018 - 4 K 174/17
    Soweit die endgültige Belastung durch Krankenversicherungsbeiträge im Zahlungsjahr wegen ausstehender Erstattungen noch nicht feststeht, sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis die erstatteten Beträge mit den im Jahr der Erstattung gezahlten gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen, so dass nur der Saldo zum Abzug als Sonderausgaben verbleibt (BFH-Urteile vom 20. Februar 1970 VI R 11/68, BStBl II 1970, 314; vom 26. Juni 1996 X R 73/94, BStBl II 1996, 646; Amtliches Einkommensteuerhandbuch 2016 H 10.1).
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